2000-06-25 21:50:11
Sachenrecht
Sechster Abschnitt. Tschonsae-Recht
¡× 303. [Inhalt des Tschonsae-Rechts] ¡× 304. [Wirkung des an einem Gebäude begründeten Tschonsa... Sachenrecht
Dritter Abschnitt. Eigentum
Erstes Kapitel. Grenze des Eingentums
¡× 211. [Inhalt des Eigentums] ¡× 212. [Umfang des Grundeigentums] ¡× 213. [Herausgabeanspruch] Allgemeiner Teil
¡× 1. [Rechtsquellen]
¡× 2. [Treu und Glauben]
(1) Begründet durch das Tschonsae-Recht, für das die Ent-richtung des vereinbarten Tschonsae-Betrages vorausgesetzt wird, steht dem Berechtigten das Recht zu, das belastete Grundstück seiner wirtschaftlichen Bestimmung nach zu benutzen und sich vorzugsweise vor anderen Gläubigern und den nachrangigen aus der Sache zu befriedigen.
(2) Ein landwirtschaftliches Grundstück kann nicht zum Gegenstand des Tschonsaes werden.
2000-06-25 21:05:44
Der Eigentümer einer Sache ist berechtigt, von der Sache im Rahmen des Gesetzes Gebrauch zu machen, die Nutzungen aus ihr zu ziehen und über sie zu verfügen.
Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich, soweit ein gerechtfertigtes Interesse vorliegt, auf den Luftraum sowie auf den Untergrund der Bodenfläche.
Der Eigentümer kann die Herausgabe von dem jeweiligen Besitzer seiner Sache verlangen. Solange jedoch der Bes...
2000-06-25 21:04:38
Findet sich hinsichtlich einer bürgerlichen Rechtsfrage keine Vorschrift in diesem Gesetz, soll diese nach dem Gewohnheitsrecht entschieden werden. Wo auch ein solches fehlt, soll diese nach dem Rechtsverstand entschieden werden.
(1) Die Rechtsausübung und Pflichterfüllung haben nach Treu und Glauben zu erfolgen.
(2) Das Recht darf nicht mi©¬braucht werden.
- Fortsetzung folgt -
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