2000-06-25 08:13:53
Sachenrecht
Neunter Abschnitt. Hypothek
¡× 356. [Inhalt der Hypothek] ¡× 357. [Höchstbetragshypothek] Allgemeiner Teil
Sechster Abschnitt. Fristen und Termine
¡× 156. [Stündlicher Fristbeginn]
¡× 157. [Zeitlicher Fristbeginn]
Sachenrecht
Achter Abschnitt. Pfandrechte
¡× 329. [Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen] ¡× 330. [Erfordernis der Übergabe der Sache]
Durch die Begründung einer Hypothek steht dem Hypothe-kengläubiger das Recht zu, sich aus dem Grundstück, das ihm für eine ihm zustehende Forderung vom Schuldner oder von einem Dritten zur Sicherheit geleistet wird, vorrangig vor anderen Gläubigern zu befriedigen.
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, nur den Höchstbetrag der gesicherten Schuld zu bestimmen, und im übrigen die Feststellung der Schuld der Zukunft vorzubehalten. In diesem Fal...
2000-06-25 07:35:51
Für die Berechnung von Fristen und Terminen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, soweit sich keine anderen Bestimmungen aus den Rechtsverordnungen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften ergeben.
Eine nach Stunden, nach Minuten oder nach Sekunden bestimmte Frist beginnt mit dieser Zeit.
Ist eine Frist nach Tagen, nach Wochen, nach Monaten oder nach Jahren bestimmt, so wird der erste Tag der Frist nicht ...
2000-06-25 07:30:05
Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine ihm zur Sicherung seiner Forderung vom Schuldner oder einem Dritten geleistete bewegliche Sache in Besitz zu nehmen und sich vorzugsweise vor anderen Gläubigern aus der Sache zu befriedigen.
Zur gültigen Bestellung des Pfandrechts an einer beweglichen Sache ist es erforderlich, dass die Sache dem Pfandgläubiger übergeben wird.
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