2000-06-25 03:41:44
Sachenrecht
Siebter Abschnitt. Zurückbehaltungsrecht
¡× 320. [Inhalt des Zurückbehaltungsrechts] ¡× ... Gericht
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Siebter Abschnitt. Verjährung
(1) Nimmt derjenige, der aufgrund eines rechtlichen Verhält-nisses, auf dem sein fälliger Anspruch gegen den Schuldner beruht, eine diesem gehörende Sache oder ein Wertpapier in Besitz, so steht ihm das Recht zu, die Sache oder das Wertpapier bis zur Erbringung der ihm gebührenden ganzen Leistungen zurückzubehalten.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung, wenn der Gläubiger den Gegenstand durch verbotene Eigenmacht in Besitz genommen hat.
2000-06-25 03:25:01
Rechtsnormen
2000-06-25 02:34:23
(1) Wenn ein Anspruch zehn Jahre nicht geltend gemacht wird, so verjährt er.
(2) Wenn das Vermögensrecht, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Eigentum, zwanzig Jahre nicht ausgeübt wird, so tritt dessen Verjährung ein.
¡× 163. [Dreijährige kurze Verjährung]
In drei Jahren verjähren die folgenden einzelnen Ansprüche:
1. Auf Zinsen, Unterhaltsbeiträge, Gehälter, Gebühren und auf die Leistung von Geld oder Sachen...