2000-06-25 07:30:05
Sachenrecht
Achter Abschnitt. Pfandrechte
Erstes Kapitel. Pfandrecht an beweglichen Sachen
¡× 329. [Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen] ¡× 330. [Erfordernis der Übergabe der Sache]
Sachenrecht
Vierter Abschnitt. Erbbaurecht
¡× 280. [Erbbaurecht mit Bestimmung der Zeitdauer]
Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine ihm zur Sicherung seiner Forderung vom Schuldner oder einem Dritten geleistete bewegliche Sache in Besitz zu nehmen und sich vorzugsweise vor anderen Gläubigern aus der Sache zu befriedigen.
Zur gültigen Bestellung des Pfandrechts an einer beweglichen Sache ist es erforderlich, dass die Sache dem Pfandgläubiger übergeben wird.
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2000-06-25 06:58:38 ?er mich ?er Korea Koreanisches BGB Meine Aufs?ze B?gschaftsrecht Meine Essays Linkauswahl G?tebuch FB Rechtswissenschaft
Uni. Hamb...
2000-06-25 05:09:24
Begründet durch das Erbbaurecht steht dem Berechtigten das Recht zu, das belastete Grundstück zu benutzen, um auf oder unter der Oberfläche des Grundstückes ein Gebäude, ein Bauwerk oder Bäume zu haben.
(1) Durch Vereinbarung kann eine kürzere Zeitdauer als die nachfolgend festgelegte Zeit für das Erbbaurecht nicht bestimmt werden:
1. drei©¬ig Jahre zum Zweck, einen Steinbau, Betonbau, Back-steinbau, ein ähnliches dauerhaft...