Koreanisches BGB 2-8
2000-06-25 07:30:05

Sachenrecht

Achter Abschnitt. Pfandrechte


Erstes Kapitel. Pfandrecht an beweglichen Sachen

¡× 329. [Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen]
Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine ihm zur Sicherung seiner Forderung vom Schuldner oder einem Dritten geleistete bewegliche Sache in Besitz zu nehmen und sich vorzugsweise vor anderen Gläubigern aus der Sache zu befriedigen.

¡× 330. [Erfordernis der Übergabe der Sache]
Zur gültigen Bestellung des Pfandrechts an einer beweglichen Sache ist es erforderlich, dass die Sache dem Pfandgläubiger übergeben wird. <...

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2000-06-25 06:58:38


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Koreanisches BGB 2-4
2000-06-25 05:09:24

Sachenrecht

Vierter Abschnitt. Erbbaurecht


¡× 279. [Inhalt des Erbbaurechts]
Begründet durch das Erbbaurecht steht dem Berechtigten das Recht zu, das belastete Grundstück zu benutzen, um auf oder unter der Oberfläche des Grundstückes ein Gebäude, ein Bauwerk oder Bäume zu haben.

¡× 280. [Erbbaurecht mit Bestimmung der Zeitdauer]
(1) Durch Vereinbarung kann eine kürzere Zeitdauer als die nachfolgend festgelegte Zeit für das Erbbaurecht nicht bestimmt werden: 1. drei©¬ig Jahre zum Zweck, einen Steinbau, Betonbau, Back-steinbau, ein ähnliches dauerhaft...

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