2000-06-25 18:19:28
?er die Jahrtausende war die Frage der wesentlichen Einschr?kungen der Gef?rdung des B?gen schwach ausgebildet, weil der B?genschutz eigentlich dem Zweck der B?gschaft ?den Gl?biger bei dem f? ihn ja ??rst gef?rlichen Gesch?t der Kredithingabe zu sichern ?diametral entgegengesetzt ist. Obwohl seit gut 10 Jahren anders gedacht wird und als allgemeine Abhilfe die Annahme von Sittenwidrigkeit in Betracht gekommen ist, denkt man immer noch, dass die neuere Rechtsprechung zum Schutz des B?gen nur die Verl?slichkeit von B?gschaften erheblich beeintr?htigt hat. Damit wurd...
2000-06-25 17:53:25
Sachenrecht
Fünfter Abschnitt. Grunddienstbarkeiten
¡× 291. [Inhalt der Grunddienstbarkeit] ¡× 292. [Abhängigkeit der Grunddienstbarkeit] Allgemeiner Teil
Vierter Abschnitt. Sachen
¡× 99. [Unbewegliche und bewegliche Sachen]
¡× 100. [Hauptsache und Zubehör]
Durch die Begründung einer Grunddienstbarkeit steht dem Berechtigten das Recht zu, das belastete Grundstück zugunsten seines Grundstücks zum bestimmten Zweck zu benutzen.
(1) Die Grunddienstbarkeit kann nur zusammen mit dem Eigen-tum am herrschenden Grundstück übertragen und mit einem anderen Recht als dem Eigentum an dem herrschenden Grund-stück belastet werden. Ist jedoch etwas Abweichendes vereinbart, so ist dieses m...
2000-06-25 11:53:42
Sachen im Sinne dieses Gesetzes sind körperliche Gegenstände, Elektrizität und sonstige beherrschbare Naturkräfte.
(1) Grund und Boden und die damit fest verbundenen Gegenstände sind unbewegliche Sachen.
(2) Andere als unbewegliche Sachen sind bewegliche Sachen.
(1) Zubehör sind die beweglichen Sachen, die vom Eigentümer dazu bestimmt sind, dem wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache dauernd...
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