2000-06-25 05:09:24
Sachenrecht
Vierter Abschnitt. Erbbaurecht
¡× 279. [Inhalt des Erbbaurechts] ¡× 280. [Erbbaurecht mit Bestimmung der Zeitdauer] Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt. Personen
Erstes Kapitel. Rechtsfähigkcit
¡× 3. [Rechtsfähigkeit]
¡× 4. [Beginn der Volljährigkeit]
¡× 5. [Gcschäftsfähigkeit Minderjähriger]
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt. Juristische Personen
Erstes Kapitel. Allgemeine Vorschriften
¡× 31. [Grundbestimmung]
¡× 32. [Genehmigung für die Gründung]
¡× 33. [Eintragung der Gründung]
Begründet durch das Erbbaurecht steht dem Berechtigten das Recht zu, das belastete Grundstück zu benutzen, um auf oder unter der Oberfläche des Grundstückes ein Gebäude, ein Bauwerk oder Bäume zu haben.
(1) Durch Vereinbarung kann eine kürzere Zeitdauer als die nachfolgend festgelegte Zeit für das Erbbaurecht nicht bestimmt werden:
1. drei©¬ig Jahre zum Zweck, einen Steinbau, Betonbau, Back-steinbau, ein ähnliches dauerhaft...
2000-06-25 05:02:55
Der Mensch ist auf Lebenszeit Rechtssubjekt.
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres ein.
(1) Ein Minderjähriger bedarf zu einem Rechtsgeschäft der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Das gilt jedoch nicht für das Rechtsgeschäft, durch das er lediglich ein Recht erlangt oder von einer Verpflichtung befreit wird.
(2) Das entgegen de...
2000-06-25 05:00:57
Die juristische Person kann ohne gesetzliche Bestimmung nicht entstehen.
Zur Gründung eines Vereins oder einer Stiftung, deren Zweck auf eine wissenschaftliche, religiöse, wohltätige, künstlerische, gesellschaftliche oder sonstige nichtwirtschaftliche Aufgabe gerichtet ist, ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Die juristische Person entsteht durch Eintragun...