2000-06-25 22:12:51
Sachenrecht
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
¡× 185. [Typenzwang der dinglichen Rechte] ¡× 186. [Wirksamwerden der dinglichen Rechtsänderung an Grundstücken] ¡× 187. [Erwerb der dinglichen Rechte an Grundstücken ohne Eintragung] Sachenrecht
Sechster Abschnitt. Tschonsae-Recht
¡× 304. [Wirkung des an einem Gebäude begründeten Tschonsa... Sachenrecht
Dritter Abschnitt. Eigentum
Erstes Kapitel. Grenze des Eingentums
¡× 211. [Inhalt des Eigentums] ¡× 212. [Umfang des Grundeigentums] ¡× 213. [Herausgabeanspruch]
Die dinglichen Berechtigungen ist nicht möglich, wenn es nicht im Gesetz fixiert oder durch Gewohnheitsrecht anerkannt ist.
Zum Wirksamwerden des Erwerb, Verlust oder einer sonstigen Änderung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Wenn ein d...
2000-06-25 21:50:11
(1) Begründet durch das Tschonsae-Recht, für das die Ent-richtung des vereinbarten Tschonsae-Betrages vorausgesetzt wird, steht dem Berechtigten das Recht zu, das belastete Grundstück seiner wirtschaftlichen Bestimmung nach zu benutzen und sich vorzugsweise vor anderen Gläubigern und den nachrangigen aus der Sache zu befriedigen.
(2) Ein landwirtschaftliches Grundstück kann nicht zum Gegenstand des Tschonsaes werden.
2000-06-25 21:05:44
Der Eigentümer einer Sache ist berechtigt, von der Sache im Rahmen des Gesetzes Gebrauch zu machen, die Nutzungen aus ihr zu ziehen und über sie zu verfügen.
Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich, soweit ein gerechtfertigtes Interesse vorliegt, auf den Luftraum sowie auf den Untergrund der Bodenfläche.
Der Eigentümer kann die Herausgabe von dem jeweiligen Besitzer seiner Sache verlangen. Solange jedoch der Bes...