2000-06-25 03:44:59
Sachenrecht
Zweiter Abschnitt. Besitzrecht
¡× 192. [Erwerb und Verlust des Besitzrechts] ¡× 193. [Übergang des Besitzrechts durch Erbschaft] ¡× 194. [Mittelbarer Besitz] Sachenrecht
Siebter Abschnitt. Zurückbehaltungsrecht
¡× ... Gericht
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(1) Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache erlangt, erwirbt das Besitzrecht an der Sache.
(2) Verliert der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache, so erlischt das Besitzrecht, es sei denn, dass der Besitz ihm gem䩬 ¡× 204 wieder eingeräumt wird.
Das Besitzrecht geht auf den Erben über.
Erstellt jemand durch Erbbaurecht, Tschonsae-Recht, Pfandrecht, Leihe, Mi...
2000-06-25 03:41:44
(1) Nimmt derjenige, der aufgrund eines rechtlichen Verhält-nisses, auf dem sein fälliger Anspruch gegen den Schuldner beruht, eine diesem gehörende Sache oder ein Wertpapier in Besitz, so steht ihm das Recht zu, die Sache oder das Wertpapier bis zur Erbringung der ihm gebührenden ganzen Leistungen zurückzubehalten.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung, wenn der Gläubiger den Gegenstand durch verbotene Eigenmacht in Besitz genommen hat.
2000-06-25 03:25:01
Rechtsnormen